Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 03.02.2011 - L 19 AS 2198/10 B - werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig. Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nach § 177 SGG nicht gegeben. Die Rüge ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs. 2 SGG erhoben worden.
Die Rüge ist jedoch unbegründet.
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