LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.02.2010
L 12 B 40/09 AL
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 59/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.02.2010 (L 12 B 40/09 AL) - DRsp Nr. 2010/3457

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen L 12 B 40/09 AL

DRsp Nr. 2010/3457

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.11.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Hierzu verweist der Senat in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich keine andere Bewertung.

Es ist bereits dem Änderungsbescheid vom 18.06.2009, betreffend die Wiederaufnahme der Leistungsgewährung, in Zusammenschau mit der "Zwischenmitteilung zu Ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld" vom 16.06.2009 hinlänglich zu entnehmen, dass die Beklagte für die Zeit bis 30.07.2009 noch keine Entscheidung über die Gewährung von Arbeitslosengeld getroffen hat. Dieses Schreiben hat der Kläger erkennbar auch erhalten. Denn er hat sich mit seinem Widerspruch vom 13.07.2009 ausschließlich auf seinen Kündigungsschutzprozess bezogen und die "Sperre" der Beklagten als "nicht gültig" erklärt. Von dem möglichen Eintritt einer Sperrzeit war in dem Änderungsbescheid als solchem aber nicht die Rede.