Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.11.2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Streitig ist, ob der Antragsgegner (Zulassungsausschuss) den Antrag der Antragstellerin vom 05.09.2012 auf Genehmigung der Anstellung von Frau Dr. T (Beigeladene zu 8) in dessen Sitzung am 05.12.2012, hilfsweise innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist, zu bescheiden hat.
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