LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.01.2012
L 19 AS 1975/11 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 4532/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.01.2012 (L 19 AS 1975/11 B) - DRsp Nr. 2012/2791

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1975/11 B

DRsp Nr. 2012/2791

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Die am 00.00.1963 geborene Klägerin stellte im September 2010 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalte nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Ausweislich der Verwaltungsakte wandte sich die Klägerin erstmalig mit Schreiben vom 09.09.2010 an die Beklagte und bat - unter Hinweis auf eine persönliche Vorsprache am 02.09.2010 - um die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Das Schreiben ging am 10.09.2010 bei der Beklagten ein. Nach Vorlage der fehlenden Antragsunterlagen bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 05.10.2010 der Klägerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 10.09.2010 bis zum 28.02.2011. Am 13.10.2010 legte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Widerspruch gegen den Bescheid mit der Begründung ein, die Antragstellung sei bereits am 02.09.2010 erfolgt. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt in Begleitung eines Zeugen die Beklagte aufgesucht.

Am 18.10.2011 erließ die Beklagte auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.10.2010 einen Abhilfebescheid mit folgendem Tenor:

1. Dem Widerspruch wird abgeholfen.