Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 01.09.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Eilverfahren auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.
Die 1954 geborene Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheiden vom 23.04.2010 und 20.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2010 erließ die Antragsgegnerin einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Höhe von 784,69 Euro. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|