Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2013 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zwar beziehen die Antragsteller Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und haben glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen können.
Die Streitsache bietet aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Rechtsstandpunkt des Klägers für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a RdNr.7a f.). Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen dabei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überzogen werden.
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