Die außergerichtliche Beschwerde des Klägers vom 04.11.2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger hat am 15.01.2009 Klage beim Sozialgericht Dortmund (
Bereits am 26.03.2009 hat das
Mit Schreiben vom 04.11.2010 führt der Kläger "Beschwerde" darüber, dass er noch immer keinen Bescheid vom Gericht habe. Er bitte um Bearbeitung seiner Angelegenheit, da er mittellos sei.
Das Schreiben vom 04.11.2010 ist im Kontext mit dem weiteren Schreiben vom 19.11.2010 als Untätigkeitsbeschwerde anzusehen.
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