LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.11.2010
L 11 KA 87/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 23.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 13/10 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.11.2010 (L 11 KA 87/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/3374

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen L 11 KA 87/10 B ER

DRsp Nr. 2011/3374

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 6) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.07.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 6) trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob die dem Antragsteller erteilte Sonderbedarfszulassung für sofort vollziehbar zu erklären ist.

Der Antragsteller ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie und seit 1994 Oberarzt der Kardiologischen Klinik des F Krankenhauses N. Mit Schreiben vom 06.10.2007 beantragte er die Zulassung als fachärztlich tätiger Arzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie im Rahmen eines Sonderbedarfs in der Stadt N mit der Begründung, dass dort die kardiologische Behandlung von Patienten unzureichend sei; es bestünden mehrmonatige Wartezeiten; die hausärztlich tätigen Ärzte seien gezwungen, Patienten in kardiologische Praxen in den Nachbarstädten bis hin nach Düsseldorf zu überweisen.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf lehnte den Antrag in der Sitzung vom 26.03.2008 ab, da die Versorgung sichergestellt sei. Mit seinem Widerspruch machte der Antragsteller u.a. geltend, ein Großteil der einer ambulanten fachkardiologischen Behandlung bedürfenden Patienten müsse mehrmonatige Wartezeiten hinnehmen. Der Planungsbereich N sei als kardiologisches Notstandsgebiet anzusehen.