LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2013
L 2 AS 1541/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 1379/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2013 (L 2 AS 1541/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/20571

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1541/13 B ER

DRsp Nr. 2013/20571

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.08.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt, ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Düsseldorf (SG) mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch (im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung) einen Anordnungsgrund (im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § Abs. - ).