LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2013
L 19 AS 1844/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 1781/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2013 (L 19 AS 1844/12 NZB) - DRsp Nr. 2013/21957

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1844/12 NZB

DRsp Nr. 2013/21957

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts vom 26.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

- I. -

Die Klägerin erstrebt die Zulassung ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts, mit dem ihre Klage auf Gewährung einer höheren Regelleistung unter Berücksichtigung eines höheren Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit vom 01.05.2009 - 31.03.2010 abgewiesen worden ist.

Die am 00.00.2005 geborene Klägerin bezog (u.a.) im o.a. Zeitraum in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter Leistungen nach dem SGB II. Bis zum 30.04.2009 berücksichtigte der Beklagte bei der Klägerin wegen einer Neurodermitis einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung iHv zuletzt 25,56 EUR monatlich.

Am 18.03.2009 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung der Leistungen einschließlich eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Diesen begründete die Klägerin mit der Neurodermitis sowie einer Allergie gegen Hühnerei, Kuhmilch und Nüsse.