LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2013
L 19 AS 1632/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2503/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2013 (L 19 AS 1632/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/21382

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1632/13 B ER

DRsp Nr. 2013/21382

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.08.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II.

Der am 00.00.1979 geborene Antragsteller ist rumänischer Staatsangehöriger. 2007 erwarb er einen Studienabschlusses im Fach politische Wissenschaft der Universität.U Im August 2011 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit dem 01.09.2011 ist er mit Hauptwohnsitz in J gemeldet, wo Verwandte von ihm leben. Seit dem 01.10.2011 bis voraussichtlich zum 30.09.2013 ist der Antragsteller für den Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften als Student der Fernuniversität I eingeschrieben. Der Antragsteller hat jeweils aktuelle Studienausweise, eine Bescheinigung über die Einreichung einer bestandenen "Einsendearbeit" vom 05.06.2012 sowie die Anmeldung zu Klausuren vom 05.09.2012 vorgelegt.