Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts vom 08.05.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
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Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil, mit dem ihre Klage auf Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II abgewiesen worden ist.
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