LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2012
L 20 AY 55/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AY 2/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2012 (L 20 AY 55/12 B) - DRsp Nr. 2012/20524

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2012 - Aktenzeichen L 20 AY 55/12 B

DRsp Nr. 2012/20524

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 31.05.2012 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren ab dem 30.05.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin C, F beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres Bevollmächtigten für ein Klageverfahren, in dem sie die Nachzahlung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) begehrt.

Die am 00.00.1991 auf dem Gebiet der heutigen Republik Serbien geborene Klägerin bezog in der Vergangenheit über Jahre gemeinsam mit ihrer Mutter, die zwischenzeitlich abgeschoben wurde, und anderen Familienangehörigen Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Der letzte aktenkundige Leistungsbescheid an die Klägerin datierte vom 11.02.2009 und bezog sich auf die Leistungen für den Monat Februar 2009. Im Anschluss daran erfolgten tatsächliche Auszahlungen.