LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2009
L 21 KR 53/09 SFB
Fundstellen:
NZBau 2010, 458
Vorinstanzen:
VK-Bund, vom 22.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1 - 77/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2009 (L 21 KR 53/09 SFB) - DRsp Nr. 2009/22717

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2009 - Aktenzeichen L 21 KR 53/09 SFB

DRsp Nr. 2009/22717

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 22.05.2009 werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Antrages auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe:

I. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Ausschreibungspflicht einer Arzneimittelrabattvereinbarung.

Die Antragsgegnerin (AG) - eine gesetzliche Krankenkasse - schloss am 16.12.2008 für die Zeit ab 01.01.2009 ohne vorherige Durchführung eines Vergabeverfahrens mit der Beigeladenen (BG), einem pharmazeutischen Unternehmen, einen Arzneimittelrabattvertrag nach § 130a Abs. 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) über das Fertigarzneimittel F®, das den Wirkstoff Interferon-ß-1b enthält und europaweit zur Behandlung der Multiplen Sklerose (MS) zugelassen ist. Es wird seit dem 01.01.2009 vertrieben.