LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2013
L 8 R 205/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 882/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2013 (L 8 R 205/13 B ER) - DRsp Nr. 2014/4033

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen L 8 R 205/13 B ER

DRsp Nr. 2014/4033

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.1.2013 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.2.2012 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 55.695,28 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.2.2012, mit dem diese im Anschluss an eine Betriebsprüfung Beitragsnachforderungen für ausländische Saisonkräfte sowie Säumniszuschläge von insgesamt 220.781,12 EUR geltend macht.