LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2013
L 19 AS 960/13 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 5062/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2013 (L 19 AS 960/13 B) - DRsp Nr. 2013/18034

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 960/13 B

DRsp Nr. 2013/18034

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.04.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann, Herr M, bezogen bis zum 30.08.2010 Leistungen nach dem SGB XII.

Zum 01.09.2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für sich und ihren Ehemann. Durch Bescheid vom 31.08.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagter) der Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 556,09 EUR monatlich für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011 unter Berufung auf § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III. Mit Schreiben vom 07.09.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass für die Aufnahme ihres Ehemannes (griechischer Staatsangehöriger) in die Bedarfsgemeinschaft notwendig sei, ein gültiges Passdokument sowie eine gültige Freizügigkeitsbescheinigung vorzulegen. Daraufhin reichte die Klägerin eine Kopie der Freizügigkeitsbescheinigung ihres Ehemannes sowie eine Kopie des Passes ihres Ehemannes zu den Akten.