LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2013
L 19 AS 1180/13 B RG
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1632/13
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 879/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2013 (L 19 AS 1180/13 B RG) - DRsp Nr. 2013/17903

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1180/13 B RG

DRsp Nr. 2013/17903

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14.06.2013 - L 19 AS 879/13 B ER - wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 08.05.2013 lehnte das Sozialgericht Köln den Antrag des Antragstellers, den Antraggegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen und im Rahmen dessen die Anfrage aus dem Schreiben vom 19.04.2013 zu beantworten, ab.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Landessozialgericht als unzulässig.

Hiergegen hat der Antragsteller Anhörungsrüge erhoben.

Er macht geltend, dass der Senat die in seinem Schriftsatz vom 14.06.2013 erklärte einseitige Erledigungserklärung unter einer Potestativbedingung nicht beachtet habe. Der Senat sei nicht berechtigt gewesen, seine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Senat habe auch sein Vorbringen hinsichtlich der Gründe, die die Auferlegung seiner Verfahrenskosten auf den Antragsgegner rechtfertigten, bei einer Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG nicht berücksichtigt.

II.

Die Rüge ist zulässig. Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gegeben. Die Rüge ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs. 2 SGG erhoben worden.