LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2010
L 9 AL 124/10 B
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 74/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2010 (L 9 AL 124/10 B) - DRsp Nr. 2010/8594

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen L 9 AL 124/10 B

DRsp Nr. 2010/8594

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 15.04.2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 15.04.2010 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Prozessbevollmächtigten trotz gerichtlicher Anforderungsschreiben und der Erinnerungsschreiben vom 09.02.2010 und 19.03.2010 die zur Prüfung der Prozesskostenhilfevoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Belege nicht überreicht hatten. Darüber hinaus wurden die im PKH-Erklärungsbogen unter Buchstabe G gestellten Fragen zum Vermögen nicht beantwortet. Allein aus diesem Grunde hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 118 Abs. 2 "Satz 2" Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Es hat die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG für ausgeschlossen gehalten.

Gegen diesen ihm am 20.04.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die vom Kläger am 23.04.2010 eingelegte Beschwerde, mit der er vorträgt, der Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greife bei einer PKH-Ablehnung gestützt allein auf § 73 a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO nicht.