LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2010
L 7 B 264/09 AS
Vorinstanzen:
SG Dortmund , vom 08.07.2009

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2010 (L 7 B 264/09 AS) - DRsp Nr. 2010/9074

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen L 7 B 264/09 AS

DRsp Nr. 2010/9074

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.07.2009 geändert. Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus E für die Zeit ab Antragstellung gewährt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 08.07.2009 ist zulässig und begründet. Denn das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung der Kläger, die die Kosten ihrer Rechtsverfolgung nicht aufbringen können, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie mit ihrem Begehren durchdringen können.

Streitig ist die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten der Kläger im Widerspruchsverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).