LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2010
L 10 P 10/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 233/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2010 (L 10 P 10/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/8593

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen L 10 P 10/10 B ER

DRsp Nr. 2010/8593

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.01.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin (Ast) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichts durch die Antragsgegner (AG).

Die ASt ist Trägerin des Katholischen Alten- und Pflegeheimes St. N-stift in C, einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung. Am 17.08.2009 führte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK), N, im Auftrag der AG bei dieser eine Qualitätsprüfung nach §§ 114 ff SGB XI durch. Mit Schreiben vom 01.09.2009 übersandten die AG der ASt den entsprechenden Prüfbericht und gaben ihr Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln bis zum 30.09.2009 Stellung zu nehmen. Dem kam die Ast mit Schreiben vom 07.10.2009 nach.