Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.11.2011 wird zurückgewiesen.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Der am 00.00.1974 geborene Kläger steht im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Am 07.04.2010 erließ der Beklagte - nach entsprechender Anhörung - einen Bescheid, mit dem die Bescheide vom 10.12.2008 und 05.06.2009 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.09.2009 teilweise in Höhe von 1.320,84 EUR aufgehoben und in dieser Höhe zurückgefordert wurden. Dieser Bescheid ist dem Kläger nach dessen eigenem Vortrag nicht zugegangen.
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