Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.07.2010 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Rechtssache hat deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass ein Landessozialgericht (LSG) über Beschwerden gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung (§ 56, § 33 RVG) stets mit drei Berufsrichtern zu entscheiden habe, auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 16.12.2009, L 19 B 180/09 AS, Juris), und sich der erkennende Senat mit dieser Rechtssprechung noch nicht auseinandergesetzt hat.
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