LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.02.2010
L 7 B 424/09 AS
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 01.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 87/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.02.2010 (L 7 B 424/09 AS) - DRsp Nr. 2010/3583

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen L 7 B 424/09 AS

DRsp Nr. 2010/3583

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.11.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 01.11.2009 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten) zu Recht abgelehnt.

1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung der Kläger bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.