Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.11.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn das Sozialgericht (
1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung der Kläger bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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