LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.02.2010
L 7 B 371/09 AS
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AS 291/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.02.2010 (L 7 B 371/09 AS) - DRsp Nr. 2010/3582

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen L 7 B 371/09 AS

DRsp Nr. 2010/3582

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 21.09.2009 geändert.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B aus E für die Zeit ab Antragstellung gewährt.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 21.09.2009 ist zulässig und begründet. Denn das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Rechtsanwältin für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung der Klägerin, die die Kosten ihrer Rechtsverfolgung nicht aufbringen kann, bot hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die Klage Erfolg haben könnte. Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für eine kiefernorthopädische Behandlung ihres Sohnes. Der Sachverhalt bedarf noch der weiteren Aufklärung, und dies in mehrfacher Hinsicht.