Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.12.2009 geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
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