LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.02.2010
L 7 AS 28/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 217/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.02.2010 (L 7 AS 28/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/3580

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 28/10 B ER

DRsp Nr. 2010/3580

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.12.2009 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 08.12.2009 ist begründet. Das SG hat zu Unrecht einen Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung der Differenz in Höhe von 175,39 EUR monatlich zwischen den tatsächlich der privaten Versicherung geschuldeten (317,50 EUR) und den von der Antragsgegnerin gewährten Beitragen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (142,11 EUR) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bejaht.