Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.12.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Erforderlichkeit einer Neubescheidung des Klägers. Mit Bescheid vom 23.05.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit von Juni bis November 2006 unter Anerkennung von Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 295,10 EUR. Dieser Betrag war aufgeschlüsselt nach Kaltmiete, Nebenkosten und Heizung sowie dem Abzug einer Heizkostenpauschale in Höhe von 5,40 EUR. Mit Bescheid vom 20.11.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen in gleicher Höhe, jedoch ohne die vorstehend geschilderte Aufschlüsselung der Unterkunftskosten.
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