LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.01.2012
L 8 R 774/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 929/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.01.2012 (L 8 R 774/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/2225

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen L 8 R 774/11 B ER

DRsp Nr. 2012/2225

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.7.2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.712,78 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 8.6.2011 gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 17.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.5.2011, mit dem er auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen eines Summenbescheides i.H.v. 44.457,63 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen i.H.v. 14.393,50 Euro in Anspruch genommen wird.

Der Antragsteller betreibt seit März 2006 in L das Restaurant G. Seit der Öffnung bis einschließlich August 2009 meldete er lediglich für die Zeit vom 1.6. bis zum 30.6.2006 einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer zur Sozialversicherung an.