LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2012
L 19 AS 1725/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 207/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2012 (L 19 AS 1725/11 NZB) - DRsp Nr. 2013/16729

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1725/11 NZB

DRsp Nr. 2013/16729

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.08.2011- S 10 AS 207/10 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Kläger beziehen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit ihrer am 05.03.2010 vor dem Sozialgericht Münster erhobenen Klage begehren sie die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 29.10.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2010, mit dem die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) gewährte Leistungen in Höhe von 128,12 EUR zurückforderte.

Mit Urteil vom 15.08.2011 - auf dessen Inhalt Bezug genommen wird - hat das Sozialgericht Münster die Klage abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung hat es darauf hingewiesen, dass das Urteil nur dann mit der Berufung angefochten werden könne, wenn diese nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen werde. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt auch den Hinweis darauf, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen sei. Das Urteil ist beiden Klägern, ausweislich der entsprechenden Postzustellungsurkunden, am 27.08.2011 zugestellt worden.

1. 2. 3.