Auf die Beschwerde der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.08.2011 - S
I.
Die Kläger beziehen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit ihrer am 05.03.2010 vor dem Sozialgericht Münster erhobenen Klage begehren sie unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2010, den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 25.05.2009 teilweise abzuändern und ihnen unter Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwands bei der Einkommensanrechnung weitere Leistungen nach SGB II in Höhe von insgesamt 96,00 EUR für den Monat Mai 2009 zu gewähren.
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