LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2012
L 12 AS 597/12
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1772/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2012 (L 12 AS 597/12) - DRsp Nr. 2012/15219

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 597/12

DRsp Nr. 2012/15219

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.03.2012 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Förderung einer Ausbildung zum Berufsjäger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1960 geborene Kläger, der beim Beklagten im Bezug laufender Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II steht, ist nach eigenen Angaben ausgebildeter Verkäufer und verdiente seinen Lebensunterhalt zuletzt als Taxifahrer.

Am 17.12.2009 schloss der Kläger mit dem Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung, mit der er sich verpflichtete, schriftliche Informationen/Unterlagen zu einer von ihm begehrten Ausbildung zum Berufsjäger vorzulegen. Der Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug, die Unterlagen zeitnah nach Vorlage im Hinblick auf eventuelle Finanzierungsmöglichkeiten zu prüfen. In der Folgezeit legte der Kläger verschiedene Bewerbungen und Broschüren von Jagdschulen vor und stellte am 20.09.2010 einen Antrag auf Umschulung zum Revierjäger, wobei er von der dreijährigen Ausbildung zunächst die finanzielle Förderung einer Ausbildung in der Berufsjägerfachschulklasse in O begehrte.