LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2014
L 20 AY 91/13 B
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AY 16/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2014 (L 20 AY 91/13 B) - DRsp Nr. 2014/8435

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2014 - Aktenzeichen L 20 AY 91/13 B

DRsp Nr. 2014/8435

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 17.05.2013 geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Aachen Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. T, B, zu ihrer Vertretung beigeordnet. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die 1940 geborene Klägerin stammt aus dem Irak und ist turkmenischer Volkszugehörigkeit. Nach ihrem Vortrag ist sie Analphabetin und der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie reiste im Jahre 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde im Rahmen der länderübergreifenden Verteilung zunächst dem Bundesland Rheinland-Pfalz zugeteilt. Es wurden Abschiebungshindernisse festgestellt; die Wohnsitznahme wurde auf das Land Rheinland-Pfalz beschränkt. Ein Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen wurde am 26.09.2006 bestandskräftig. Derzeit ist die Klägerin nach ihrem Vortrag Inhaberin einer Duldung, wobei der Wohnsitz weiterhin auf das Bundesland Rheinland-Pfalz beschränkt ist. Die Klägerin führt derzeit ein verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung ohne Wohnsitzauflage zu erhalten.