LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2012
L 11 KR 168/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 226/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2012 (L 11 KR 168/12 NZB) - DRsp Nr. 2012/12309

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 168/12 NZB

DRsp Nr. 2012/12309

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.02.2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beteiligten trifft keine Darlegungslast im Hinblick auf die Zulassungsgründe "grundsätzliche Bedeutung" und "Abweichung" (Frehse in Jansen, SGG, 3. Auflage, 2008, § 145, Rdn. 7, m.w.N.).