LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2012
L 11 KR 14/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 323/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2012 (L 11 KR 14/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/12308

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 14/12 B ER

DRsp Nr. 2012/12308

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.12.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die am 00.00.2011 geborene Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten einer Kopforthesenbehandlung (Helmtherapie).

Sie leidet seit ihrer Frühgeburt und verstärkt durch anschließende krankheitsbedingte Lagerungen auf dem Rücken unter einer Brachycephalie (Abflachung des Hinterkopfes) mit plagiozephalem Anteil (Asymmetrie des Kopfes). Ziel der begehrten Behandlung ist eine Normalisierung der Kopfform durch dauerhaftes Tragen eines nach Maß angefertigten Kunststoffhelmes, wodurch der kindliche Schädel in die - entsprechend des Kopfwachstums regelmäßig anzupassende - Form symmetrisch hineinwachsen soll.