Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.03.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Antragstellerin, die mit Ablauf des 31.10.2009 auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Schuldienst ausgeschieden war, beantragte im Juni 2010 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem die Antragstellerin Aufforderungen der Rechtsvorgängerin der Antragsgegner zur Vorlage bestimmter Unterlagen nicht nachgekommen war, lehnte diese mit Bescheid vom 07.10.2010 die Gewährung von Leistungen ab, weil im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin den Aufforderungen nicht nachgekommen sei, davon auszugehen sei, dass sie nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei.
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