Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 08.02.2010 werden zurückgewiesen.
Der Antrag, den Sachverständigen Dr. I wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird abgelehnt.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Senats vom 08.02.2010, mit dem ihre Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) im Eilverfahren zurückgewiesen worden ist.
Mit Bescheid vom 10.03.2003 stellte das Versorgungsamt E bei der Antragstellerin wegen der Funktionsbeeinträchtigungen
1. Verschleiß der Kniegelenke, Kniegelenksersatz rechts, Fußfehlform, Schwellneigung der Beine (Grad der Behinderung - GdB - 50)
2. Wirbelsäulenverschleiß, Schulterarmbeschwerden, Daumengrundgelenksverschleiß (GdB 20)
3. Bluthochdruck mit Herzschädigung, Herzklappenfehler (GdB 20)
4. Speiseröhrenentzündung (GdB 20)
einen Grad der Behinderung von 70 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" (erheblich gehbehindert) fest.
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