LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2016
L 19 AS 374/16 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 4645/15

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2016 (L 19 AS 374/16 B) - DRsp Nr. 2016/5909

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 374/16 B

DRsp Nr. 2016/5909

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.02.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren.

Mit Schreiben an den Kläger vom 02.10.2015 (Az.:0800/4555510) mahnte die Beklagte offene Forderungen in Höhe von 63.512,35 EUR an und setzte eine Mahngebühr i.H.v. 150,00 EUR fest. Der Mahnung war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach gegen die Festsetzung der Mahngebühren Widerspruch eingelegt werden könne. Der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, legte mit Schreiben vom 16.10.2015 gegen die Festsetzung der Mahngebühren Widerspruch ein und gab an, die Forderung des Jobcenters Düsseldorf existiere nicht mehr, da der Erstattungsbescheid vom 02.04.2013 mit Abhilfebescheid vom 23.08.2013 aufgehoben worden sei. Dem Widerspruchsschreiben war eine Kopie des Abhilfebescheides beigefügt. Durch Bescheid vom 02.11.2015 hob die Beklagte die Festsetzung der Mahngebühren auf und übernahm die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde als notwendig anerkannt. Daraufhin machte der Prozessbevollmächtigte mit Kostennote vom 06.11.2015 anwaltliche Gebühren i.H. v. 1.118,60 EUR geltend. Die Gebühren setzten sich wie folgt zusammen: