LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2012
L 12 AS 200/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 65/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2012 (L 12 AS 200/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/7904

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 200/12 B ER - Aktenzeichen L 12 AS 201/12 B

DRsp Nr. 2012/7904

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.01.2012, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Im zu Grunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II in Form der Regelleistung und der Kosten der Unterkunft (KdU).

Mit Bescheid vom 17.11.2011 wurden den Antragstellern, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, Leistungen für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 in Form der Regelleistung (jeweils 328,00 EUR monatlich) und anteiliger KdU (166,00 EUR) bewilligt. Am 03.01.2012 wurden dem Antragsteller zu 1) 400 EUR in bar ausgezahlt.

Daraufhin beantragten die Antragsteller am 06.01.2012 bei dem Sozialgericht Köln, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig weiterhin Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.