Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 28.01.2011 - L 19 AS 2041/10 B - wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Mit Beschluss vom 28.01.2011 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.10.2010 wegen mutwilliger Prozessführung zurückgewiesen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge ist gem. § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil gegen Beschwerdeentscheidungen des Landessozialgerichts nach § 176 SGG kein Rechtsmittel gegeben ist (§ 177 SGG). Ob auch in zulässiger Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gerügt wird, obwohl die Kläger nur ihr Beschwerdevorbringen unter fehlerhafter Würdigung des Beschlusses des Senats wiederholen, kann dahinstehen, weil Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ohnehin nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind. Die Rüge ist jedenfalls nicht begründet.
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