Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 05.11.2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten ( im Folgenden einheitlich Beklagter) gewährte dem Kläger in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II). Nachdem Letzterer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.03.2010 in Höhe von monatlich 760,37 EUR ausgezahlt wurde, bewilligte der Beklagte dem Kläger ab dem 01.03.2010 bis zum 31.08.2010 monatliche Leistungen in Höhe von 330,63 EUR, wobei sie lediglich Einkommen in Höhe von 199,87 EUR berücksichtigte (Änderungsbescheid vom 01.04.2010).
Nachdem der Beklagte am 19.04.2010 die Mitteilung erhalten hatte, dass auch dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 358,52 EUR ab dem 01.06.2010 bewilligt und zum Monatsende ausgezahlt werde, hob er mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 27.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2010 die Bewilligung für die Monate Juni bis August 2010 teilweise auf bzw. nahm die Bewilligung zurück, soweit ein Betrag von mehr als 1,06 EUR monatlich zuerkannt worden war.
Für die hiergegen zum Sozialgericht (
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