LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2010
L 7 B 467/09 AS
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AS 138/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2010 (L 7 B 467/09 AS) - DRsp Nr. 2010/5030

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen L 7 B 467/09 AS

DRsp Nr. 2010/5030

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.11.2009 geändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E aus M beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Der Verfolgung des Anspruchs des Klägers kann im Hinblick auf eine ungeklärte Rechtsfrage die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II).