LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.01.2013
L 8 R 406/12 B ER
Fundstellen:
DStR 2013, 2581
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3049/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.01.2013 (L 8 R 406/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/2887

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen L 8 R 406/12 B ER

DRsp Nr. 2013/2887

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt G T für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.3.2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 95.426,12 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wehrt sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.