LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.01.2013
L 2 AS 2422/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 2904/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.01.2013 (L 2 AS 2422/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/2886

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 2422/12 B ER

DRsp Nr. 2013/2886

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, E, beigeordnet.

Gründe

Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und hat glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann.

Hinreichende Erfolgsaussichten sind schon deshalb nicht zu prüfen, weil die erstinstanzliche Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers ergangen ist und der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 73a Rdnr ... 7e m.w.N). Aus diesem Grund ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig. Im Hinblick auf die Komplexität der Sach- und Rechtslage ist auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.

Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 2904/12