Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.08.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.08.2010 ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Diese Tatbestandsvoraussetzung liegt hier vor.
Der Kläger begehrt für einen Zeitraum von 3 ½ Monaten die Differenz zwischen den ihm entstandenen und tatsächlich bewilligten Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 56,- Euro monatlich, so dass sich ein streitiger Betrag von 196,- Euro ergibt. Die Berufungssumme ist damit nicht erreicht.
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