LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.11.2012
L 2 AS 1996/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1970/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.11.2012 (L 2 AS 1996/12 B) - DRsp Nr. 2013/29

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen L 2 AS 1996/12 B

DRsp Nr. 2013/29

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.09.2012 aufgehoben. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H ratenfrei Prozesskostenhilfe seit Antragstellung bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.

Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder- verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen hat der Kläger glaubhaft gemacht. Der im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) stehende Kläger kann die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der von ihm betriebenen und auf die Bewilligung von Kosten der Unterkunft im von Februar bis Juli 2012 laufenden Bewilligungszeitraum gerichteten Rechtsverfolgung besteht ebenfalls.