LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.08.2012
L 19 AS 1239/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 08.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1230/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.08.2012 (L 19 AS 1239/12 B) - DRsp Nr. 2012/17392

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1239/12 B

DRsp Nr. 2012/17392

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.06.2012 abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D, E, bewilligt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren.

Der Kläger steht im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Der Beklagte händigte dem Kläger eine Aufforderung zur Meldung am 18.10.2011 aus. Der Kläger nahm diesen Termin jedoch nicht wahr, weswegen der Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2011 den Kläger wegen einer beabsichtigten Sanktion anhörte und eine Folgeeinladung für einen Termin am 31.10.2011, 07:30 Uhr aussprach.

Nachdem der Kläger auch den Termin am 31.10.2011 nicht wahrgenommen hatte, erließ der Beklagte am 14.12.2011 einen Sanktionsbescheid, durch welchen die Leistungen des Klägers nach dem SGB II in Höhe von 10% des maßgeblichen Regelbedarfs gekürzt wurde. Der Minderungsbetrag belief sich auf monatlich 37,40 EUR.

Zur Begründung gab der Beklagte an, der Kläger sei trotz Kenntnis der Rechtsfolgen zu einem Meldetermin am 31.10.2011 ohne wichtigen Grund nicht erschienen.