Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine bei dem Sozialgericht (
Mit Beschluss vom 08.01.2013 hat das
Mit der nach Beschluss-Zustellung am 15.01.2013 dagegen am 15.02.2013 erhobenen Beschwerde haben die Kläger gerügt, der Beklagte habe nicht allein dem Zugunstenantrag stattgegeben, sondern auch ihren zeitgleichen Widersprüchen.
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