LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2013
L 6 AS 323/13 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 08.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 2045/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2013 (L 6 AS 323/13 B) - DRsp Nr. 2013/19348

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 323/13 B

DRsp Nr. 2013/19348

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine bei dem Sozialgericht (SG) Duisburg anhängige Klage, in der die Erstattung von Gebühren für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in einem Vorverfahren insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit seiner Hinzuziehung streitig ist. Dort vertreten die Kläger die Auffassung, der Widerspruch habe Erfolg gehabt und die Widerspruchsangelegenheit sei rechtlich und tatsächlich schwierig gewesen.

Mit Beschluss vom 08.01.2013 hat das SG den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X sei nicht erfüllt, da der Widerspruch nicht erfolgreich gewesen sei. Für das Überprüfungsverfahren gem. § 44 Abs. 1 SGB X wiederum sei die Kostenübernahme-Regelung des § 63 SGB X nicht einschlägig, da es sich bei dem sog. Zugunstenverfahren nicht um ein Vorverfahren iSd SGG handele.

Mit der nach Beschluss-Zustellung am 15.01.2013 dagegen am 15.02.2013 erhobenen Beschwerde haben die Kläger gerügt, der Beklagte habe nicht allein dem Zugunstenantrag stattgegeben, sondern auch ihren zeitgleichen Widersprüchen.