Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.12.2010 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Das Sozialgericht Dortmund hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 02.11.2010 bis 28.02.2011, längstens jedoch bis zum Erlass eines endgültigen Bescheides für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II zu bewilligen. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben, da der nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderliche Anordnungsanspruch mit der für eine Verurteilung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. Der Senat hat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Antragstellerin, mit Herrn X (X) nicht in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) zu leben und deshalb hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB II zu sein.
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