Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.01.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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