LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.05.2014
L 19 AS 638/14 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 35/14

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.05.2014 (L 19 AS 638/14 B) - DRsp Nr. 2014/8432

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 638/14 B

DRsp Nr. 2014/8432

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.02.2014 wird zurückgewiesen. Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren.

Die Antragsteller stellten am 20.11.2013 beim Antragsgegner einen Antrag auf Fortzahlung von Grundsicherungsleistungen ab Januar 2014.

Mit Bescheid vom 30.12.2013 bewilligte der Antragsgegner die begehrten Leistungen für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.04.2014 in Höhe von jeweils 543,49 EUR monatlich.

Am 06.01.2014 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf um die Auszahlung der Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antragsgegner habe ihnen mit Bescheid vom 30.12.2013 für Januar 2014 Leistungen in Höhe von insgesamt 1.286,98 EUR bewilligt, diese jedoch nicht ausgezahlt.

Am 07.01.2014 wurden die Leistungen in Form der Regelleistung dem Konto der Antragsteller gutgeschrieben. Die Unterkunftskosten wurden direkt an den Vermieter gezahlt.