LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2012
L 9 AL 293/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 858/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2012 (L 9 AL 293/11 NZB) - DRsp Nr. 2012/7903

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen L 9 AL 293/11 NZB

DRsp Nr. 2012/7903

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde vom 31.10.2011 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 27.09.2011 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).